Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
(3) 1Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Rechtsprechung zu § 1607 BGB
261 Entscheidungen zu § 1607 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 16.12.2021 - 13 UF 85/21
Die Unterhaltspflicht der Großeltern
- BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 472/14
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Zur Frage der Auskunftspflicht einer Mutter ...
- BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 472/14
- BGH, 19.09.2018 - XII ZB 385/17
Darlegungslast und Beweislast des Scheinvaters beim Unterhaltsregress für die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
Scheinvaterregress, Darlegungs- und Beweislast, Verjährung
- OLG Celle, 10.04.2019 - 21 UF 53/17
- OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
- BGH, 27.10.2021 - XII ZB 123/21
Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 11.01.2023 - 5 D 32/22
Elternteil; Vormund; analog
- BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16
Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
§ 1607 BGB in Nachschlagewerken
- § 1607 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Legalzession (Deutschland)
Querverweise
Auf § 1607 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 646
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 250 (Antrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1607 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 1607 II 2, III)