Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 3 - Prämie (§§ 33 - 42) |
(1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. 2Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) 1Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 38 VVG
102 Entscheidungen zu § 38 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.10.2023 - 12 U 66/23
Beratungspflicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Erwerber einer ...
- OLG Köln, 09.10.2018 - 9 U 53/18
Formularmäßige Vereinbarung der Überwälzung der Mahnkosten im Falle des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 28.03.2018 - 26 O 409/17
Unterlassung der Empfehlung von Klauseln in Musterbedingungen für die private ...
- LG Köln, 28.03.2018 - 26 O 409/17
- OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 2047/19
Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage?
- LSG Thüringen, 26.02.2019 - L 6 P 1387/14
Private Pflegeversicherung - Beitragsforderung eines privaten ...
- OLG Frankfurt, 07.11.2017 - 3 U 66/17
Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Nichtzahlung der Prämie
- BGH, 08.01.2014 - IV ZR 206/13
Lebensversicherung: Qualifiziertes Mahnschreiben wegen Nichtzahlung der ...
- VG Düsseldorf, 10.07.2015 - 6 L 1880/15
Personenbeförderung; Genehmigung; Taxi; Taxen; Gelegenheitsverkehr; ...
- AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 213/17
Nichtangabe KM-Fahrleistung Auto gegenüber Kfz-Versicherer
- AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 162/17
Anforderungen an schutzwürdiges Vertrauen bei der Insolvenzanfechtung
Querverweise
Auf § 38 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 42 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 166 (Kündigung des Versicherers)
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 VVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners)