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Rettungsdienstgesetz

   Vierter Abschnitt - Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers (§§ 37 - 39)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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§ 38
Beförderungspflicht

(1) 1Das Unternehmen ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

1. sich der Ausgangsort der Beförderung innerhalb seines Betriebsbereiches befindet und
2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

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Querverweise

Auf § 38 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
        § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 59 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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