Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. 2Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.
(3) 1Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entsprechend. 2Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.
Rechtsprechung zu § 69b GewO
17 Entscheidungen zu § 69b GewO in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 16.11.2022 - 8 B 1886/22
Waffenbörse vom 17. bis 19. November 2022 in Gießen kann stattfinden
- VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg
- VG Köln, 07.12.2022 - 1 K 5815/20
- VG Darmstadt, 14.08.2006 - 9 G 1391/06
Zur Verlegung von Standplätzen eines Wochenmarktes aus Anlass eines Privatmarktes
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 L 126/09
Stadt Naumburg darf Wochenmarkt weiter selbst betreiben
- OVG Sachsen, 26.03.2009 - 3 B 625/07
Marktfestsetzung; Rücknahme; Erstattungsanspruch; Mitverschulden; rechtliiches ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 27.03.2009 - 3 B 625/07
Erstattungsanspruchs nach § 48 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ...
- OVG Sachsen, 27.03.2009 - 3 B 625/07
- AG Schwerte, 25.01.2016 - 2 C 9/16
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des Wochenmarktplatzes ...
- OLG Hamm, 24.03.2010 - 11 U 65/09
Amtshaftung wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft über die Identität eines ...
- VG Bayreuth, 30.10.2018 - B 8 K 18.382
Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen und Märkten
Querverweise
Auf § 69b GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)