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Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ GewO (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbeordnung (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbeordnung
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§ 71
Vergütung

1Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. 2Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. 3Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 71 GewO

17 Entscheidungen zu § 71 GewO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 71 GewO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 71 GewO:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          §§ 13 ff. (Gebührenerhebung) (zu § 71 S. 3)
Was ist das?

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