Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
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1Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. 2Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
§ 64Messe
§ 65Ausstellung
§ 66Großmarkt
§ 67Wochenmarkt
§ 68Spezialmarkt und Jahrmarkt
§ 68aVerabreichen von Getränken und Speisen
§ 69Festsetzung
§ 69aAblehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 69bÄnderung und Aufhebung der Festsetzung
§ 70Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70aUntersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70b(weggefallen)
§ 71Vergütung
§ 71aÖffentliche Sicherheit oder Ordnung
§ 71bAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
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Rechtsprechung zu § 68a GewO
6 Entscheidungen zu § 68a GewO in unserer Datenbank:
- VG Arnsberg, 27.02.2008 - 1 K 2357/06
Freier Markt für Reibeplätzchen
- OVG Bremen, 13.06.2018 - 2 LB 72/18
Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung eines Marktes; ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1999 - 14 S 2485/99
Entgeltlicher Ausschank einer Sektprobe an einem Messestand
- VG Würzburg, 09.10.1996 - W 10 K 95.1660
Erlaubnispflichtiger Betrieb eines Gaststättengewerbes auf einem Volksfest; ...
- OLG Celle, 07.07.2009 - 322 SsBs 75/09
Begriff der Gaststätte i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 NdsNiRSchG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1983 - 4 A 1694/82
Querverweise
Auf § 68a GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)