Gewerbeordnung
| 4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
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Rechtsprechung zu § 70 GewO
395 Entscheidungen zu § 70 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2026 - 4 B 1057/26
- VG Bremen, 09.09.2026 - 5 V 2489/26
Marktzulassung - Begründungsmangel; Freimarkt; Nachschieben von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 - 4 A 2508/22
Stadt Solingen darf Durchführung ihrer Wochenmärkte an lokale Bewerberin vergeben
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 4 B 996/21
Festsetzung von Veranstaltungen im Verfahren nach § 69 Abs. 1 GewO ; Antrag auf ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 4 B 996/21
- VG Bremen, 09.09.2026 - 5 V 2429/26
Zulassung zum Bremer Freimarkt - Freimarkt; Marktzulassung; Mehrfachzulassung; ...
- VG Freiburg, 07.11.2017 - 4 K 8618/17
Zulassung zum Weihnachtsmarkt
- VG Bremen, 11.06.2026 - 5 K 2041/24
Freimarkt 2024 - Zulassung, Urteil vom 11.06.2026 - Marktzulassung; ...
- VG Neustadt, 21.02.2014 - 4 L 115/14
Marktbeschickerin muss Standplatz auf dem Wochenmarkt in Speyer vorerst nicht ...
- OVG Bremen, 10.12.2025 - 1 LC 397/24
"bekannt und bewährt"; Anschlussberufung; Auswahlkriterium; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 02.10.2025 - 1 LA 399/24
Klagebefugnis; Marktfestsetzung; Marktgebiet; Anfechtung einer Änderung der ...
- OVG Bremen, 02.10.2025 - 1 LA 399/24
Querverweise
Auf § 70 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 GewO:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsregeln
- § 26 II (Anerkennung)