(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Satz 1 ohne Vertrag in Textform versteigert, | |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt, | |
| 3. | entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 4. | entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt, | |
| 5. | entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt, | |
| 6. | (weggefallen) | |
| 7. | entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder | |
| 8. | entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie | 11.12.2024 | |
| 13.03.2013 | Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 04.03.2013 | |
| 25.03.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 |
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Rechtsprechung zu § 10 VerstV
4 Entscheidungen zu § 10 VerstV in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.1972 - I ZR 125/71
Verbot der Versteigerung von in offenen Verkaufsstellen feilgebotenen und ...
- OLG Frankfurt, 20.05.1987 - 6 W 92/87
Abgabe von Vorgeboten; Verteilen von Vordrucken; Feiertagsversteigerungsverbot; ...
- BayObLG, 09.01.1986 - 3 ObOWi 155/85
Versteigerung; Zulässigkeit; Werktage; Ladenschlußzeiten; Versteigererverordnung
- OLG Bremen, 13.05.1971 - 2 U 6/71
Querverweise
Auf § 10 VerstV verweisen folgende Vorschriften:
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 11 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)