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Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VerstV (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VerstV
__paste_bez__ __paste_norm__ Versteigererverordnung (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versteigererverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Zuschlag

Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.

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Querverweise

Auf § 7 VerstV verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 7 VerstV:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

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