Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) 1Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. 2Regelungen sind insbesondere erforderlich über
1. | die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder, | |
2. | die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung, | |
3. | das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung, | |
4. | die Dauer der Prüfung, | |
5. | die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung, | |
6. | den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1, | |
7. | den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung, | |
8. | die Bewertung der Prüfungsleistungen, | |
9. | die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, | |
10. | die Wiederholungsprüfung sowie | |
11. | die Niederschrift über die Prüfung. |
(2) 1Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenauswahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maßgabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskammern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle) bedienen. 2In den Rechtsverordnungen sind Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung | 11.12.2018 |
krankenanstalten § 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung § 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse § 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung § 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften § 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung § 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung § 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater § 34eVerordnungs-
ermächtigung § 34fFinanzanlagen-
vermittler § 34gVerordnungs-
ermächtigung § 34hHonorar-
Finanzanlagenberater § 34iImmobiliardarlehens-
vermittler § 34jVerordnungs-
ermächtigung § 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 32 GewO
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Anspruch auf eine Befreiung nach § 34d Abs. 3 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) von der ...
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Zulässigkeit des Rechtsweges
- RG, 29.09.1916 - III 203/16
103. Zulässigkeit des Rechtswegs. Theaterkaution.