Ausführungsgesetz GVG
2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23) |
(1) Die Anerkennung einer natürlichen Person als Gütestelle setzt voraus, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet ist und ihre berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg hat.
(2) 1Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. 2Außerdem sollen theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich konsensualer Streitbeilegung nachgewiesen werden. 3Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.
(3) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer
1. | nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat, | |
2. | infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, | |
3. | sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, die Tätigkeit als Gütestelle auszuüben, | |
4. | aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere weil er unter Betreuung steht, oder | |
5. | 1sich im Vermögensverfall befindet. 2Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. |
(4) 1Juristische Personen und Personengesellschaften können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und gewährleisten, dass das Güteverfahren unter der Leitung einer zu diesem Zweck von ihnen bestellten natürlichen Person durchgeführt wird (Güteperson). 2Die Güteperson muss die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet sein; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Weitere natürliche Personen können für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirken; für sie gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Juristische Personen und Personengesellschaften müssen gewährleisten, dass die Güteperson die Tätigkeit unabhängig ausübt und an Weisungen nicht gebunden ist. 2Die Bestellung der Güteperson muss für mindestens drei Jahre erfolgen. 3Eine vorzeitige Aufhebung der Bestellung ist nur zulässig, wenn
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
versicherung § 22dAnerkennungs-
verfahren, Verzeichnis der Gütestellen § 22ePflichten der Gütestelle § 22fVerschwiegenheit § 22gErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 22hZuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen § 22iAnfechtung von Entscheidungen § 23Bestehende Gütestellen
Querverweise
Auf § 22a AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)