Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 22e
Pflichten der Gütestelle

(1) 1Nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens hat die Gütestelle unverzüglich den Antrag dem Antragsgegner mit der Bitte um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens bekanntzugeben. 2Die Verfahrensordnung ist beizufügen.

(2) 1Die Gütestelle hat über ihre Tätigkeit geordnete Akten zu führen. 2In den Akten sind für jedes Güteverfahren zu dokumentieren

1. die Namen und Anschriften der Parteien,
2. der Streitgegenstand,
3. der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags, der Veranlassung seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,
4. der Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und
5. die von der Gütestelle erhobenen Kosten.

3Es ist ein Verzeichnis zu führen, in dem alle Anträge auf Durchführung eines Güteverfahrens nach Eingangsdatum und Namen der Parteien geordnet aufgelistet sind.

(3) 1Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich ist von der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder von der Güteperson zu unterschreiben. 2Er ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

(4) 1Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Kopien aus den Akten und von geschlossenen Vergleichen. 2Die Erteilung von Kopien kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 3Weitergehende Ansprüche auf Zugang zu den Verfahrensakten bestehen nicht. 4Auf Aufforderung des nach § 797a Absatz 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 5 Satz 3 die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 die Urschrift des Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben. 5Das Gericht hat die Urschrift des Vergleichs nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zurückzugeben.

(5) 1Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufzubewahren. 2Sonstige Bestandteile der Akten sind nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufzubewahren. 3Im Fall des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Vergleiche unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 zur Verwahrung zu übergeben. 4Für die Aufbewahrung durch die Behörde ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Auf Anforderung der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung zu erteilen und Akten vorzulegen.

(7) Die Gütestelle hat Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Querverweise

Auf § 22e AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 23 (Bestehende Gütestellen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht