Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
| 1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23) |
(1) 1Nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens hat die Gütestelle unverzüglich den Antrag dem Antragsgegner mit der Bitte um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens bekanntzugeben. 2Die Verfahrensordnung ist beizufügen.
(2) 1Die Gütestelle hat über ihre Tätigkeit geordnete Akten zu führen. 2In den Akten sind für jedes Güteverfahren zu dokumentieren
3Es ist ein Verzeichnis zu führen, in dem alle Anträge auf Durchführung eines Güteverfahrens nach Eingangsdatum und Namen der Parteien geordnet aufgelistet sind.
(3) 1Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich ist von der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder von der Güteperson zu unterschreiben. 2Er ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
(4) 1Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Kopien aus den Akten und von geschlossenen Vergleichen. 2Die Erteilung von Kopien kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 3Weitergehende Ansprüche auf Zugang zu den Verfahrensakten bestehen nicht. 4Auf Aufforderung des nach § 797a Absatz 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 5 Satz 3 die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 die Urschrift des Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben. 5Das Gericht hat die Urschrift des Vergleichs nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zurückzugeben.
(5) 1Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufzubewahren. 2Sonstige Bestandteile der Akten sind nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufzubewahren. 3Im Fall des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Vergleiche unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 zur Verwahrung zu übergeben. 4Für die Aufbewahrung durch die Behörde ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Auf Anforderung der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung zu erteilen und Akten vorzulegen.
(7) Die Gütestelle hat Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
versicherung § 22dAnerkennungs-
verfahren, Verzeichnis der Gütestellen § 22ePflichten der Gütestelle § 22fVerschwiegenheit § 22gErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 22hZuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen § 22iAnfechtung von Entscheidungen § 23Bestehende Gütestellen
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Querverweise
Auf § 22e AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 23 (Bestehende Gütestellen)