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Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 23
Bestehende Gütestellen

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf die vor dem 31. Oktober 2018 bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf und dass die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 bis 5, §§ 22b und 22c sowie die Pflichten nach § 22e spätestens ab 31. Oktober 2020 zu erfüllen sind. 2Die Anerkennung darf abweichend von § 22g Absatz 3 Nummer 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die als Gütestelle anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor dem 31. Oktober 2018 bestellte Güteperson nicht die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 erfüllt, die seit dem 31. Oktober 2018 für die Anerkennung erforderlich sind.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.

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