Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
| 1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23) |
1Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf die vor dem 31. Oktober 2018 bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf und dass die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 bis 5, §§ 22b und 22c sowie die Pflichten nach § 22e spätestens ab 31. Oktober 2020 zu erfüllen sind. 2Die Anerkennung darf abweichend von § 22g Absatz 3 Nummer 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die als Gütestelle anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor dem 31. Oktober 2018 bestellte Güteperson nicht die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 erfüllt, die seit dem 31. Oktober 2018 für die Anerkennung erforderlich sind.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
versicherung § 22dAnerkennungs-
verfahren, Verzeichnis der Gütestellen § 22ePflichten der Gütestelle § 22fVerschwiegenheit § 22gErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 22hZuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen § 22iAnfechtung von Entscheidungen § 23Bestehende Gütestellen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.