Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
| 1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23) |
1Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson, die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
versicherung § 22dAnerkennungs-
verfahren, Verzeichnis der Gütestellen § 22ePflichten der Gütestelle § 22fVerschwiegenheit § 22gErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 22hZuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen § 22iAnfechtung von Entscheidungen § 23Bestehende Gütestellen
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