Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i) |
(1) 1Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. 2Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. 3Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.
(3) 1Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
(4) 1Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. 2Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.
(5) 1Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. 2Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. 3Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. 4Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.
(6) 1Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. 2Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. 3Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). 4In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. 5Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. 2Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
01.11.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
verzeichnisses § 882cEintragungsanordnung § 882dVollziehung der Eintragungsanordnung § 882eLöschung § 882fEinsicht in das Schuldnerverzeichnis § 882gErteilung von Abdrucken § 882hZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldner-
verzeichnisses § 882iRechte der Betroffenen
Rechtsprechung zu § 882g ZPO
12 Entscheidungen zu § 882g ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14
Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 7/13
Unzulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken ...
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 7/13
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 2/14
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 6/13
Unzulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken ...
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 6/13
- BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15
Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der Anschrift des Schuldners an ...
- BayObLG, 18.11.2020 - 101 VA 124/20
Maßnahme der Justizverwaltung - Auskunft einer anfragenden Person außerhalb eines ...
- OLG Naumburg, 05.12.2016 - 1 VA 1/16
Überprüfung der Angaben des Bieters zu seiner finanziellen Zuverlässigkeit in ...
- VG Karlsruhe, 11.01.2018 - 3 K 10935/17
Hausverbot für Gerichtsgebäude wegen aggressiven Verhaltens und Drohungen; ...
- OLG Nürnberg, 24.03.2022 - 2 U 400/20
Zur Einsicht in die Gerichtsakten eines Parallelprozesses bei widersprüchlichen ...
- BayObLG, 03.12.2019 - 1 VA 70/19
Einsichtsrecht des Anfechtungsgegners in die Insolvenzakten