Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Nebenfolgen (§§ 45 - 45b) |
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
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Rechtsprechung zu § 45 StGB
160 Entscheidungen zu § 45 StGB in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 - 12a L 1421/26
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft StatusVO AsylVfVO Besonders schwere Straftat ...
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines ...
- BGH, 24.07.2019 - 1 StR 363/18
Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und ...
- BVerwG, 21.01.2015 - 10 C 11.14
Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch ...
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
- VG Saarlouis, 09.08.2019 - 3 K 989/18
Umbenennung einer "Franz-von-Papen Straße"; posthume Aberkennung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 02.04.2019 - 2 D 305/18
Umbenennung einer Straße und Aberkennung der Ehrenbürgerschaft
- VG Saarlouis, 17.10.2018 - 3 L 1716/18
Kommunalrechtshier: einstweilige Anordnung
- OVG Saarland, 02.04.2019 - 2 D 305/18
- BFH, 29.07.2021 - II B 12/21
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Steuerstrafverfahren
§ 45 StGB in Nachschlagewerken
- § 45 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlrechtsausschluss
Querverweise
Auf § 45 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- § 45b (Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92a (Nebenfolgen)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 101 (Nebenfolgen)
- Straftaten gegen ausländische Staaten
- § 102 (Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten)
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108c (Nebenfolgen)
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109i (Nebenfolgen)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Betrug und Untreue
- § 264 (Subventionsbetrug)
- Straftaten im Amt
- § 358 (Nebenfolgen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Nebenfolgen)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 375 (Nebenfolgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 45 I)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 8 I 3 (Wählbarkeit) (zu §§ 45 ff)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 24 I S. 2 (Verlust der Beamtenrechte) (zu § 45 III)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 9 I Nr. 2 (Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur) (zu §§ 45 ff)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 14 II Nr. 1 (Wahlrecht) (zu §§ 45 ff)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Schlußvorschriften
- § 105 I Nr. 2
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 16 Nr. 2 (Versagung der Bestellung) (zu §§ 45 ff)