Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8) |
(1) 1Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
Rechtsprechung zu § 6 JGG
36 Entscheidungen zu § 6 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.12.2019 - 2 StR 194/19
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anwendbarkeit im ...
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
Die Einziehung von Wertersatz gem. § 73 c StGB ist auch im Verfahren gegen ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts ...
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
- LG München II, 07.02.2018 - 1JKls 22 Js 31502/14
Keine zwingende Anwendung von §§ 73, 73c StGB im Jugendstrafverfahren
- BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19
Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- BGH, 06.08.2019 - 2 ARs 172/19
Abgabe und Übergang der Vollstreckung (Erfassung der Abgabe der Vollstreckung ...
Querverweise
Auf § 6 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)