Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8) |
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Rechtsprechung zu § 5 JGG
194 Entscheidungen zu § 5 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2017 - 1 StR 19/17
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen der Waffe durch ...
- BGH, 24.10.2018 - 4 StR 314/18
Notwendige Auslagen des Nebenklägers (Auferlegung gegenüber einem verurteilten ...
- BGH, 26.05.2009 - 4 StR 134/09
Geltung des Vorwegvollzuges auch bei der Verhängung von Jugendstrafe; Prüfung der ...
- BGH, 26.01.2017 - 1 StR 646/16
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen: Hang, ...
- BGH, 09.09.2015 - 4 StR 334/15
Beschränkung der Revision (Zulässigkeit: selbstständige Anfechtung der Anordnung ...
- BGH, 12.10.2016 - 1 StR 470/16
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des ...
- BGH, 28.04.2020 - 2 StR 95/20
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang; Prüfung, ...
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 433/20
Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Tateinheit; ...
- BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Dauer des Vollwegverzugs)
- LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
Querverweise
Auf § 5 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)