Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16a) |
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
1. | die Verwarnung, | |
2. | die Erteilung von Auflagen, | |
3. | der Jugendarrest. |
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
Rechtsprechung zu § 13 JGG
87 Entscheidungen zu § 13 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21
Anordnung der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel in der ...
- LSG Sachsen, 08.08.2022 - L 6 AS 431/21
- LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 - L 4 AS 318/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in ...
- VG Berlin, 25.08.2016 - 26 K 89.15
Öffentlicher Dienst: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ...
- LSG Thüringen, 30.06.2022 - L 7 AS 747/20
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.06.2019 - 4 StR 62/19
Anwendung des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht (keine ...
- VG Berlin, 27.02.2018 - 5 L 649.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
- VG Berlin, 28.02.2018 - 5 L 636.17
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
Querverweise
Auf § 13 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Zuchtmittel
- § 16a (Jugendarrest neben Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 II (Die Folgen der Jugendstraftat) (zu §§ 13 ff)