Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16
Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) 1Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. 2Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) 1Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. 2Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Rechtsprechung zu § 16 JGG

61 Entscheidungen zu § 16 JGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Jugendarrest
              § 86 (Umwandlung des Freizeitarrestes)
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)

Redaktionelle Querverweise zu § 16 JGG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Erziehungsmaßregeln
            § 11 III (Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung)
Was ist das?

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