Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16a) |
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) 1Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. 2Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) 1Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. 2Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
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Rechtsprechung zu § 16 JGG
67 Entscheidungen zu § 16 JGG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2024 - L 11 AS 117/24
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II bei Verbüßung eines ...
- LSG Thüringen, 30.06.2022 - L 7 AS 747/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in ...
Zum selben Verfahren:
- SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
Einstufbarkeit eines Dauerarrests nach § 16 JGG als richterlich anordneten ...
- AG Pirmasens, 04.09.2018 - 1 VRJs 129/17
Jugendstrafsache: Verhängung eines über vier Wochen hinausgehenden Jugendarrestes
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 - L 4 AS 318/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in ...
- LSG Sachsen, 08.08.2022 - L 6 AS 431/21
- LG Landshut, 29.03.2021 - 6 KLs 405 Js 4607/20
Rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Raubes nach Aufhebung und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Landshut, 25.08.2020 - 405 Js 4607/20
Angeklagte, Hauptverhandlung, Fahrerlaubnis, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, ...
- LG Landshut, 25.08.2020 - 405 Js 4607/20
- VG Berlin, 25.08.2016 - 26 K 89.15
Öffentlicher Dienst: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ...
Querverweise
Auf § 16 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendarrest
- § 86 (Umwandlung des Freizeitarrestes)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 98 (Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Erziehungsmaßregeln
- § 11 III (Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung)