Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) 1Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. 2Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
(2) 1Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. 2Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. 3Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
(3) 1Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. 2Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
erleichterungen § 94Verrechnung von Teilbeträgen § 95Beitreibung der Geldbuße § 96Anordnung von Erzwingungshaft § 97Vollstreckung der Erzwingungshaft § 98Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 99Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten § 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 101Vollstreckung in den Nachlaß § 102Nachträgliches Strafverfahren § 103Gerichtliche Entscheidung § 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Rechtsprechung zu § 98 OWiG
16 Entscheidungen zu § 98 OWiG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.06.2011 - 2 ARs 170/11
Abgabe nach § 98 OWiG (Einräumung rechtlichen Gehörs)
- OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 2 Ss OWi 3/21
Geldbuße, Bemessung, Verstoß gegen Corona-VO, Vorsatz, Jugendlicher
- BGH, 04.09.2019 - 2 ARs 163/19
Entscheidung über das zuständige Gericht
- OLG Köln, 24.01.1984 - 3 Ss 816/83 Bz(393)
- BGH, 04.09.2019 - 2 ARs 165/19
- AG Düsseldorf, 28.07.2017 - 183 OWi 7/17
Umwandlung der Zahlung einer Geldbuße durch den Betroffenen in unentgeltliche ...
- BGH, 04.09.2019 - 2 ARs 164/19
- BGH, 04.09.2019 - 2 ARs 166/19
- BayObLG, 12.11.1971 - RReg. 2 St 618/71
Erkennung auf Erziehungsmaßnahmen bei Ordnungswidrigkeiten
- AG Bad Hersfeld, 01.12.2017 - 63 F 621/17
Kindeswohlgefahr durch nachhaltige Verletzung der Schulpflicht; notwendige ...