Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
| 1. | die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, | |
| 2. | der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), | |
| 3. | er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und | |
| 4. | keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben. |
(2) 1Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. 2Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) 1Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. 2Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. 3Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
erleichterungen § 94Verrechnung von Teilbeträgen § 95Beitreibung der Geldbuße § 96Anordnung von Erzwingungshaft § 97Vollstreckung der Erzwingungshaft § 98Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 99Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten § 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 101Vollstreckung in den Nachlaß § 102Nachträgliches Strafverfahren § 103Gerichtliche Entscheidung § 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Rechtsprechung zu § 96 OWiG
144 Entscheidungen zu § 96 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21
Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde; ...
- LG Potsdam, 22.02.2021 - 24 Qs 71/20
Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die ...
- BGH, 27.07.2023 - I ZB 113/22
- AG Bamberg, 14.09.2017 - 23 OWi 708/17
Zulässigkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 139/21
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft
- LG Stuttgart, 10.06.2020 - 9 Qs 29/20
Bußgeldverfahren: Anordnung von Erzwingungshaft nach Eröffnung des ...
- VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 145/21
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die die Anordnung von Erzwingungshaft ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.11.2021 - 3 Ws 285/21
Weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren
- KG, 04.11.2021 - 3 Ws 285/21
- LG Frankfurt/Oder, 21.11.2018 - 23 Qs 85/18
Zumutbarkeit der Geldbußenzahlung für Arbeitslosengeld II-Bezieher
- AG Kassel, 14.11.2017 - 435 C 1558/17
Eine Zahlung auf eine Geldbuße unterliegt dann nicht der Insolvenzanfechtung, ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 96 OWiG
| 13.12.1976 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Januar 1975) | BGBl. I S. 3616 |
Querverweise
Auf § 96 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87n (Vollstreckung)