Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
| 1. | von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, | |
| 2. | von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, | |
| 3. | von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, | |
| 4. | von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. |
(2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 1Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
| 1. | Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, | |
| 2. | nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), | |
| 3. | gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; |
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. 2In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
erleichterungen § 94Verrechnung von Teilbeträgen § 95Beitreibung der Geldbuße § 96Anordnung von Erzwingungshaft § 97Vollstreckung der Erzwingungshaft § 98Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 99Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten § 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 101Vollstreckung in den Nachlaß § 102Nachträgliches Strafverfahren § 103Gerichtliche Entscheidung § 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 104 OWiG
105 Entscheidungen zu § 104 OWiG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.09.2026 - 3 AV 2.26
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2025 - 14 S 1318/25
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ...
- OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21
Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde; ...
- VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 145/21
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die die Anordnung von Erzwingungshaft ...
- VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 139/21
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft
- LG Trier, 12.08.2026 - 5 Qs 77/26
Erzwingungshaft, Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- BVerfG, 03.03.2008 - 2 BvR 2672/07
Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
- VG Neustadt, 16.03.2010 - 4 N 249/10
Ordentlicher Rechtweg bei Anordnung der Wohnungsdurchsuchung bei Vollstreckung ...
- OVG Sachsen, 19.02.2026 - 4 B 1/26
Rechtswegbeschwerde; Verweisung; Zurückverweisung; Streitgegenstand; ...
Querverweise
Auf § 104 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldverfahren
- § 86 (Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87n (Vollstreckung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 101 (Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 104 OWiG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 104 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 104 III)