Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 101
Vollstreckung in den Nachlaß

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

Rechtsprechung zu § 101 OWiG

Entscheidung zu § 101 OWiG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 101 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 101 OWiG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
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