Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.
(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. 2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) 1Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. 2Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(4) 1Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
erleichterungen § 94Verrechnung von Teilbeträgen § 95Beitreibung der Geldbuße § 96Anordnung von Erzwingungshaft § 97Vollstreckung der Erzwingungshaft § 98Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 99Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten § 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 101Vollstreckung in den Nachlaß § 102Nachträgliches Strafverfahren § 103Gerichtliche Entscheidung § 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 93 OWiG
18 Entscheidungen zu § 93 OWiG in unserer Datenbank:
- LAG Bremen, 09.04.2025 - 1 Ta 1/25
Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf Rechtsanwaltskosten für Strafverfahren ...
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 13 WF 160/22
Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren Berücksichtigung von ...
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 - 4 Kart 1/13
Verzinsung einer Geldbuße im Kartell-Ordnungswidrigkeitenverfahren
- LG Potsdam, 24.04.2017 - 24 Qs 16/17
- VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 20/00
Subsidiarität; Ordnungswidrigkeitenrecht
- OLG Celle, 16.02.2011 - 10 WF 18/11
Berücksichtigungsfähigkeit von Ratenzahlungen auf eine Geldbuße bei der ...
- LG Saarbrücken, 06.01.2012 - 2 Qs 1/12
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Anordnung der Erzwingungshaft wegen ...
- OLG Hamm, 18.02.1997 - 2 Ss OWi 37/97
- BGH, 19.09.1974 - KRB 2/74
Unwirksamkeit von Verträgen - Herabsetzung von Geldbußen - Aufhebung von ...
Querverweise
Auf § 93 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87n (Vollstreckung)