Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Dritter Abschnitt - Geldbuße (§§ 17 - 18) |
1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Rechtsprechung zu § 18 OWiG
115 Entscheidungen zu § 18 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 16.02.2022 - 3 Ws (B) 24/22
Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung; Anforderungen an die ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2016 - 2 Kart 8/15
Beginn der Verzinsung von der Kartellbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzter ...
- KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22
Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den ...
- OLG Hamm, 09.07.2020 - 4 RBs 224/20
Halten von Tieren, Betreuen von Tieren
- OLG Bamberg, 22.12.2015 - 3 Ss OWi 1326/15
Voraussetzungen für das Absehen vom Fahrverbot wegen eines Augenblicksversagens ...
- OLG Celle, 20.10.2015 - 2 Ss OWi 308/15
Verkehrsordnungswidrigkeit: Gewährung der Viermonatsfrist für die Abgabe des ...
- LG Potsdam, 24.04.2017 - 24 Qs 16/17
- OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 Ss 155/14
Ordnungswidriger erlaubnisloser Betrieb gewerblichen Güterkraftverkehrs: ...
- OLG Brandenburg, 24.11.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 488/21
Geldbuße, Verdoppelung, nicht geringfügig, Begründungsanforderungen
- KG, 06.02.2013 - 3 Ws (B) 54/13
Abfassen von Gründen bei Einlegung der RechtsbeschwerdePrüfung der finanziellen ...
Querverweise
Auf § 18 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung von Gegenständen
- § 25 (Einziehung des Wertersatzes)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 186 (Übergangsbestimmungen)