Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Dritter Abschnitt - Geldbuße (§§ 17 - 18) |
1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Rechtsprechung zu § 18 OWiG
118 Entscheidungen zu § 18 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.06.2016 - 2 Kart 8/15
Beginn der Verzinsung von der Kartellbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzter ...
- OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22 Corona
Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021
- OLG Brandenburg, 27.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 397/22
Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb einer geschlossenen ...
- KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22
Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den ...
- KG, 16.02.2022 - 3 Ws (B) 24/22
Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung; Anforderungen an die ...
- OLG Hamm, 09.07.2020 - 4 RBs 224/20
Halten von Tieren, Betreuen von Tieren
- OLG Bamberg, 22.12.2015 - 3 Ss OWi 1326/15
Voraussetzungen für das Absehen vom Fahrverbot wegen eines Augenblicksversagens ...
- OLG Brandenburg, 24.11.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 488/21
Geldbuße, Verdoppelung, nicht geringfügig, Begründungsanforderungen
- OLG Celle, 20.10.2015 - 2 Ss OWi 308/15
Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit; Zulassung; Nebenfolge; Fahrverbot; ...
- KG, 06.02.2013 - 3 Ws (B) 54/13
Abfassen von Gründen bei Einlegung der RechtsbeschwerdePrüfung der finanziellen ...
Querverweise
Auf § 18 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung von Gegenständen
- § 25 (Einziehung des Wertersatzes)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)