Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21) |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
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Rechtsprechung zu § 19 OWiG
369 Entscheidungen zu § 19 OWiG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 13 S 2096/25
Rechtmäßigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Durchfahrtsverbots; ...
- BayObLG, 26.02.2025 - 201 ObOWi 68/25
Mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Fahrt
- OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23
Zulassung der Rechtsbescherde; Voraussetzungen einer leichtfertigen ...
- BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2474/19
Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2026 - 9 S 182/26
Erfolgslose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung ...
- VG Regensburg, 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Information nach dem Lebensmittel- und ...
- OLG Düsseldorf, 27.08.2024 - 2 ORbs 83/24
Anfechtung eines Bußgeldbescheids wegen Überschreitung der zulässigen ...
- VerfGH Bayern, 08.01.2025 - 4-VI-24
Unzulässige Verfassungsbeschwerde, Beschwerdeführer, Rechtsbeschwerdeverfahren, ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 17.11.2023 - 202 ObOWi 1144/23
Rechtsbeschwerde, Natürliche Handlungseinheit, Tatmehrheit, ...
- BayObLG, 17.11.2023 - 202 ObOWi 1144/23