Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21) |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Rechtsprechung zu § 19 OWiG
294 Entscheidungen zu § 19 OWiG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 23.09.2019 - 16 K 2470/19
Lebensmittelhygiene; Veröffentlichung; Online-Pranger; Lebensmittelrechtliche ...
- LAG Hessen, 06.02.2018 - 8 Sa 594/17
Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes ...
- OLG Zweibrücken, 23.05.2011 - 1 SsBs 16/11
Bemessung der Geldbuße für tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten
- OLG Hamm, 16.04.2012 - 3 RBs 105/12
Vorsätzliche Begehung von Verstößen gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten im ...
- OLG Koblenz, 24.09.2018 - 1 OWi 6 SsBs 99/18
Fortlaufende Geschwindigkeitsüberschreitung, natürliche Handlungseinheit
- OLG Jena, 15.10.2009 - 1 Ss 230/09
Geschwindigkeitsüberschreitung und gleichzeitiges Verwenden eines Mobiltelefons
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - 16 B 1177/18
Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines Punktestandes von 8 ...
- OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - Ss (BS) 5/16
Nicht unterschriebenes Bußgeldurteil wird aufgehoben
- KG, 29.04.2016 - 3 Ws (B) 189/16
Verkehrsordnungswidrigkeit: Strafklageverbrauch bei Teilrücknahme eines ...
- OLG Stuttgart, 22.12.2006 - 4 Ss 596/06
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten: Tateinheit zwischen Nichtanlegen des ...