Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Rechtsprechung zu § 20 OWiG

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Querverweise

Auf § 20 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

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