Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29) |
(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen Einziehung hätte angeordnet werden können, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden.
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18.
Rechtsprechung zu § 25 OWiG
14 Entscheidungen zu § 25 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 53 Ss OWi 675/19
Anforderungen an die Unterzeichnung des Urteils
- AG Vechta, 14.09.2017 - 93 OWi 515/17
Parallelvollstreckung von 2 Fahrverboten möglich
- BGH, 16.11.2010 - VI ZR 17/10
Restschuldbefreiung: Strafverfahrenskosten des Schuldners als Verbindlichkeiten ...
- BGH, 04.02.1986 - KRB 11/85
Verjährungsfristen für Kartellordnungswidrigkeiten durch Verbreiten von ...
- BGH, 14.03.1967 - 1 StR 6/67
Teilnahme an einem Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz (LebMG) - Verletzung des ...
- BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache - Verstoß gegen das ...
- OLG Hamm, 24.10.2013 - 3 RBs 256/13
Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren
- BGH, 12.11.1957 - 5 StR 451/57
Rechtsmittel
- BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren - ...
- OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 1 Ss OWi 234 B/03
Darlegung der Toleranzwerte bei Geschwindigkeitsmessung
Querverweise
Auf § 25 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung von Gegenständen
- § 29 (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 100 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)