Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29) |
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 22 OWiG
33 Entscheidungen zu § 22 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.11.2023 - 16 U 192/22
Rückforderung von Einsätzen bei Online-Glückspielen
- VG Neustadt, 23.02.2021 - 5 L 92/21
§ 33 TierGesG als Rechtsgrundlage für eine gefahrenabwehrrechtlichen Einziehung
- VGH Bayern, 30.07.2020 - 19 ZB 19.552
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - keine mitwirkungsberechtigte Vereinigung ...
- BayObLG, 20.10.1993 - 3 ObOWi 90/93
- OLG Köln, 22.05.2024 - 1 ORbs 137/24
- BVerfG, 27.07.1992 - 2 BvR 595/92
Änderungen von Straf- und Bußgeldnormen und Rückwirkungsverbot
- VG Gießen, 31.03.2008 - 1 K 99/08
Verbot der Anbringung einer Werbeanlage - Abgrenzung der präventiven von der ...
- VerfGH Bayern, 19.02.2018 - 5-VII-17
Erfolglose Popularklage gegen verordnungsrechtliche Vorausssetzungen für die ...
- AG Augsburg, 13.01.1995 - 10 OWi 204 Js 109531/94
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08
Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt
Querverweise
Auf § 22 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 22 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 87 (Anordnung der Einziehung) (zu §§ 22 ff)