Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29) |
(1) 1Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. 2Die Entschädigungspflicht trifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
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Rechtsprechung zu § 28 OWiG
6 Entscheidungen zu § 28 OWiG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.1972 - 4 StR 55/72
Anhörungsbogen - Ordnungswidrigkeit - Bußgeld - Hemmung der Verjährung - ...
- OLG Naumburg, 13.09.2012 - 2 Ss (Bz) 83/12
Anforderungen an die Verwirklichung einer unerlaubten Abgabe von alkoholischen ...
- BGH, 04.11.1970 - 2 StR 385/70
Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Konkrete Normenkontrolle - ...
- AG Jülich, 02.11.2018 - 12 OWi 122/16
Feststehen der Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt aufgrund der ...
- OLG Hamm, 02.09.2021 - 4 RBs 257/21 Corona
Allgemeinverfügung; Nichtigkeit; nächtliche Ausgangssperre; Corona; Covid-19; ...
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60
Sachkundenachweis
Querverweise
Auf § 28 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 123 (Einziehung; Unbrauchbarmachung)