Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29) |
(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) 1In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
3Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 24 OWiG
30 Entscheidungen zu § 24 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 18.07.2011 - 2 Ss OWi 78/11
Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren: Einbeziehung der Verfallsbeteiligten in ...
- VG Gelsenkirchen, 12.08.2011 - 14 L 716/11
Fahrtenbuchauflage, Voraussetzungen
- BayObLG, 20.10.1993 - 3 ObOWi 90/93
- VG Gelsenkirchen, 25.02.2014 - 14 K 3751/13
Anordnung der Führung eines Fahrenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung des ...
- OLG Bamberg, 14.04.2011 - 2 Ss OWi 427/11
Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verwerfung des Einspruchs gegen den ...
- VG Gelsenkirchen, 22.03.2012 - 14 L 321/12
Fahrtenbuchauflage - Schweigerecht und Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters
- VG Gelsenkirchen, 05.06.2012 - 14 L 595/12
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- VG Gelsenkirchen, 18.01.2010 - 14 L 2/10
Fahrtenbuch und Problem von Videoaufzeichnungen bei Abstandsverstößen
- BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
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- VG Gelsenkirchen, 18.09.2012 - 14 K 2764/12
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Querverweise
Auf § 24 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung von Gegenständen
- § 29 (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 100 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)