Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29) |
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.08.2002 | Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro | 22.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 29 OWiG
79 Entscheidungen zu § 29 OWiG in unserer Datenbank:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 29 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundlagen der Ahndung
- § 9 (Handeln für einen anderen)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- § 130