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   OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17   

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https://dejure.org/2017,44738
OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17 (https://dejure.org/2017,44738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17 (https://dejure.org/2017,44738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. November 2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17 (https://dejure.org/2017,44738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach Rücknahme einer Verfallsanordnung und Erlass einer neuen Anordnung

  • verkehrslexikon.de

    Verjährungsunterbrechung durch Erlass einer neuen Verfallsanordnung innerhalb des 6-Monats-Zeitraums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach Rücknahme einer Verfallsanordnung und Erlass einer neuen Anordnung

  • rechtsportal.de

    OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9
    Unterbrechung der Verjährung bei Rücknahme einer Verfallsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18

    Berücksichtigung des Abzugsverbots bei strafrechtlicher Einziehungsentscheidung

    Rechtsfehlerfrei - wenn auch ohne dies zu thematisieren - hat das Amtsgericht die Vorschrift des § 29a OWiG in der Fassung des am 01.07.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, 872) angewandt, da die festgestellten Überladungsfahrten bereits vor dem 01.07.2017 ausgeführt wurden, über die Einziehung erstmals jedoch erst am 01.08.2017, also nach dem 01.07.2017 entschieden wurde (zur insoweit maßgeblichen Übergangsregelung des § 133 Abs. 6 OWiG siehe näher Senat, Beschluss vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17-, juris Rn. 22 ff.).

    Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind insoweit nunmehr solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter (oder Teilnehmer) das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht "bewusst (vorsätzlich)" für eine Straftat getätigt wurden (vgl. zur neuen Rechtslage nach § 29a OWiG n.F. bereits Senat, Beschluss vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17-, juris Rn. 26; BT-Drs. 18/9525, S. 67 ff., 69 oben [zur Neugestaltung des § 73d StGB, dem das Abzugsverbot nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG entlehnt ist]; BT-Drs. 18/11640, S. 78 f., 91; vgl. dazu Köhler NStZ 2017, 497 ff. [mit Fallbeispielen]).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2018 - 1 Rb 10 Ss 220/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit der Durchführung von Lkw-Transporten unter

    Die Festsetzung eines Verfallsbetrages nach der in Betracht kommenden Vorschrift des § 29a OWiG wird nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm (vgl. unten III. 1) grundsätzlich in zwei weiteren Schritten vollzogen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017, 2 Rb 4 Ss 699/17, abgedruckt bei juris).

    Hierbei hat er vor allem abzuwägen, ob die Abschöpfung des gesamten Erlöses für die Verfallsbeteiligte eine unbillige Härte darstellen würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017, 2 Rb 4 Ss 699/17, abgedruckt bei juris).

  • OLG Zweibrücken, 08.05.2018 - 1 OWi 2 SsBs 6/18

    Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren: Verknüpfung von Bußgeldbescheid und

    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Entscheidung § 29a OWiG a. F. weiterhin anzuwenden sein dürfte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017, 2 Rb 4 Ss 699/17, Rn. 20 bis 22, zitiert nach beck-online).
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