Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Sechster Abschnitt - Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§§ 29a - 30) |
(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
(2) 1Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn
2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.
(3) 1Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. 2Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
(4) 1Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. 2§ 18 gilt entsprechend.
(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 29a OWiG
173 Entscheidungen zu § 29a OWiG in unserer Datenbank:
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§ 29a OWiG in Nachschlagewerken
- § 29a OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfall (Recht)
Querverweise
Auf § 29a OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 87 (Anordnung der Einziehung)
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 99 (Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten)
- Schlußvorschriften
- § 133 (Übergangsvorschriften)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldverfahren
- § 82a (Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 97 (Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren)