Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2) 1Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. 2Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
erleichterungen § 94Verrechnung von Teilbeträgen § 95Beitreibung der Geldbuße § 96Anordnung von Erzwingungshaft § 97Vollstreckung der Erzwingungshaft § 98Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 99Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten § 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 101Vollstreckung in den Nachlaß § 102Nachträgliches Strafverfahren § 103Gerichtliche Entscheidung § 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Rechtsprechung zu § 99 OWiG
8 Entscheidungen zu § 99 OWiG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot
- KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21
EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren ...
- BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ...
- BayObLG, 27.04.2000 - 3 ObOWi 16/00
Bemessung des Verfallsbetrages; Feststellung der Ansprüche Dritter beim ...
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10
Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"
- LG München I, 18.08.2021 - 14 Qs 31/21
Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Verletzung, Wiedereinsetzung, Verfahrensgang, ...
- OLG Celle, 12.05.2014 - 321 SsBs 24/14
Beginn der Verjährung bei Begehung einer Dauerordnungswidrigkeit (hier: ...
- LG Duisburg, 29.01.1999 - 54 Qs 113/98
Richterliche Bestätigung einer Arrest- und Pfändungsanordnung eines Arbeitsamtes ...
Querverweise
Auf § 99 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87n (Vollstreckung)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Sanktionen
- § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)