Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16a) |
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 16a JGG
25 Entscheidungen zu § 16a JGG in unserer Datenbank:
- LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21
Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe
- BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21
Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ...
- BGH, 15.09.2020 - 3 StR 237/20
Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem ...
- VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen ...
- VG Gelsenkirchen, 25.01.2019 - 15a K 2528/18
Subsidiärer Schutzstatus, Ausschlussgründe, schwere Straftat, Gefahr für die ...
- SG Leipzig, 16.06.2015 - S 24 AS 2264/14
Kürzung des "Hartz IV"-Regelbedarfs um 100% wegen Pflichtverletzung eines ...
- AG Pirmasens, 04.09.2018 - 1 VRJs 129/17
Jugendstrafsache: Verhängung eines über vier Wochen hinausgehenden Jugendarrestes
- LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
- AG München, 20.08.2014 - 10 VRJs 1488/14
Strafzumessung im Jugendstrafverfahren - Verhängung von Jugendarrest
- LG München I, 31.05.2019 - 362 Js 108244/18
Parallelbetrachtung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls bei ...
Querverweise
Auf § 16a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendarrest
- § 87 (Vollstreckung des Jugendarrestes)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)