Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b) |
(1) 1Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. 2Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
(2) 1Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.
(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 59 JGG
83 Entscheidungen zu § 59 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21
Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ...
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 - 1 Ws 291/15
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- BGH, 05.07.2022 - StB 7/22 Corona
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- LG Aurich, 04.12.2019 - 13 Qs 39/19
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Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten ...
- LG Magdeburg, 11.12.2012 - 22 Qs 81/12
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- OLG Hamm, 24.09.2007 - 2 Ws 304/07
Jugendgerichtsverfahren; sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit; Berufungsurteil
- BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers ...
- VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 64-IV-12
- OLG Köln, 02.09.2020 - 2 Ws 452/20
Querverweise
Auf § 59 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)
Redaktionelle Querverweise zu § 59 JGG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 59 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 59 III)