Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b) |
(1) 1Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. 2Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
(2) 1Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.
(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 59 JGG
66 Entscheidungen zu § 59 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.09.2007 - 2 Ws 304/07
Jugendgerichtsverfahren; sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit; Berufungsurteil
- OLG Bamberg, 05.05.2011 - 3 Ss 44/11
Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafverfahren: Zulässigkeit der Revision gegen ...
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 - 1 Ws 291/15
Jugendstrafverfahren: Anfechtung eines Berufungsurteils, durch welches die ...
- LG Magdeburg, 11.12.2012 - 22 Qs 81/12
Jugendstrafverfahren: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltsschaft gegen die ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
Sperrwirkung; Sofortige Beschwerde; Änderung von Anordnungen; Einfache ...
- LG Hanau, 08.03.2012 - 3 Qs 21/12
Jugendstrafverfahren: Anfechtbarkeit der Zurückweisung des beantragten Widerrufs ...
- OLG Stuttgart, 15.10.1985 - 4 Ss 650/85
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft; Vorbehalt der Entscheidung; Strafaussetzung ...
- OLG Düsseldorf, 15.04.1981 - 5 Ws 61/81
- KG, 29.06.1998 - 3 Ws 227/98
- OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe; Wirksamkeit der Zustellung des ...
Querverweise
Auf § 59 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)
Redaktionelle Querverweise zu § 59 JGG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 59 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 59 III)