Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b) |
(1) 1Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. 2Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.
(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.
(3) 1Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. 2Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.10.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 57 JGG
69 Entscheidungen zu § 57 JGG in unserer Datenbank:
- LG Mannheim, 02.10.2007 - 7 Qs 37/07
Rechtsanwaltsvergütung: Anhörung nach § 57 JGG als Vernehmungstermin i.S. von Nr. ...
- OLG Hamm, 11.08.2015 - 3 Ws 275/15
Verlängerung der Höchstfrist der Vorbewährungszeit hinsichtlich der vorbehaltenen ...
- KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
Gewerbsmäßiger Betrug und Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung
- OLG Dresden, 12.06.1997 - 1 Ws 137/97
- KG, 18.12.2015 - 4 Ws 123/15
Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe ...
- VG Sigmaringen, 14.04.2005 - 8 K 429/03
Jugendlicher Ausländer - Regelausweisung nach Verurteilung trotz ...
- LG Saarbrücken, 14.03.2023 - 3 Qs 11/23
Anhörungspflicht im Jugendgerichtsverfahren; Protokollberichtigungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- LG Saarbrücken, 31.01.2023 - 3 Qs 1/23
Voraussetzungen der nachträglichen Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung ...
- LG Saarbrücken, 31.01.2023 - 3 Qs 1/23
- OLG Rostock, 27.05.2005 - I Ws 173/05
Ingangsetzen der Beschwerdefrist durch formlose Bekanntmachung des Beschlusses; ...
- OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
§ 57 JGG in Nachschlagewerken
- § 57 JGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorbewährung
Querverweise
Auf § 57 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)