Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren (§§ 55 - 56) |
(1) 1Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet worden sind. 2Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten entspricht. 3Der Teil der Strafe darf nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.
Rechtsprechung zu § 56 JGG
7 Entscheidungen zu § 56 JGG in unserer Datenbank:
- KG, 18.05.2018 - 5 Ws 65/18
Anfechtung einer auf Gesamtstrafe lautenden Verurteilung: Voraussetzungen für die ...
- BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99
Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger ...
- BVerfG, 19.03.2001 - 2 BvR 430/01
Zulässigkeit der Vollstreckung einer Jugendstrafe aus einem rechtskräftigen ...
- KreisG Saalfeld, 17.08.1993 - Cs 5 Js 10926/91
- BGH, 19.08.1992 - 2 ARs 360/92
Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen im Rückfall - Anforderungen an einen ...
- LG Bonn, 07.02.2020 - 21 KLs 22/19
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- OLG Karlsruhe, 13.01.1981 - 3 Ws 346/80
Querverweise
Auf § 56 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 56 JGG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 56 II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 56 II)