Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b) |
(1) 1Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen. 2Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung. 3Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzeigen. 4Auch bei nachträglichen Änderungen des Bewährungsplans ist der Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren.
(2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den Bewährungsplan eingetragen.
(3) 1Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift bestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat, und versprechen, daß er den Weisungen und Auflagen nachkommen will. 2Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewährungsplan unterzeichnen.
Rechtsprechung zu § 60 JGG
8 Entscheidungen zu § 60 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 Ws 413/15
Unzulässigkeit der Erteilung der Weisung in der Vorbewährungszeit, Hilfe zur ...
- OLG Hamm, 20.12.2016 - 3 Ws 408/16
Anordnung der Erbringung von Arbeitsleistungen gegen einen Jugendlichen; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63
- OLG Köln, 25.03.2009 - 2 Ws 68/09
Bewährungswiderruf im Jugendstrafverfahren wegen gröblichem und beharrlichem ...
- BGH, 16.11.1989 - 1 StR 644/89
Betäubungsmittelstrafrecht: Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, Strafzumessung
- OLG Hamm, 06.03.2006 - 2 Ss 8/06
Pflichtverteidiger; Beiordnung; Heranwachsender; Schwere der Tat; Beweiswürdigung
- OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der ...
Querverweise
Auf § 60 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)