Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) 1Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. 2Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. 2Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.
(3) 1Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. 3Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. 4Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. 5Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
Rechtsprechung zu § 24 JGG
17 Entscheidungen zu § 24 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
- VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und ...
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
- BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
Sperrwirkung; Sofortige Beschwerde; Änderung von Anordnungen; Einfache ...
- LG Zweibrücken, 30.04.2002 - Qs 38/02
Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe
- OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der ...
- BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Nichtzulassung einer Revision - Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ...
- LAG Hamm, 07.12.2000 - 17 Sa 1447/00
Außerdienstlich versuchter schwerer Diebstahl eines Arbeiters mittels Werkzeug ...
Querverweise
Auf § 24 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 25 (Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers)
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 29 (Bewährungshilfe)
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 (Jugendliche und Heranwachsende)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 113 (Bewährungshelfer) (zu §§ 24 f)