Jugendgerichtsgesetz
5. Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 113 - 125) |
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
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1Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. 2Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. 3Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.
§ 113Bewährungshelfer
§ 114Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
§ 115(weggefallen)
§ 116Zeitlicher Geltungsbereich
§ 117(weggefallen)
§ 118(weggefallen)
§ 119(weggefallen)
§ 120(weggefallen)
§ 121Übergangsvorschrift
§ 122- § 124 (weggefallen)
§ 125Inkrafttreten
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 113 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 24 f (Bewährungshilfe)
- Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
- Erster Abschnitt
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich)