Jugendgerichtsgesetz

   5. Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 113 - 125)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JGG (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JGG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 125
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Rechtsprechung zu § 125 JGG

2 Entscheidungen zu § 125 JGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht