Baden-Württemberg

Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug

Artikel 58 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 14.07.2004

aufgehoben durch Gesetz vom 26.10.2016 (GBl. S. 578) m.W.v. 01.01.2017
Außer Kraft

Erster Abschnitt (§§ 1 - 6)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Bewährungs- und Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Justizvollzug

§ 3 Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter

§ 4 Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe

§ 5 Geschäftsverteilung

§ 6 Ehrenamtliche Bewährungshelfer

Zweiter Abschnitt (§§ 7 - 8)

§ 7 Erfüllung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft

§ 8 Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger

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