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Baden-Württemberg

Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug

Artikel 58 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 14.07.2004

aufgehoben durch Gesetz vom 26.10.2016 (GBl. S. 578) m.W.v. 01.01.2017
Außer Kraft

Erster Abschnitt (§§ 1 - 6)

§ 1Geltungsbereich

§ 2Bewährungs- und Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Justizvollzug

§ 3Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter

§ 4Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe

§ 5Geschäftsverteilung

§ 6Ehrenamtliche Bewährungshelfer

Zweiter Abschnitt (§§ 7 - 8)

§ 7Erfüllung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft

§ 8Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger

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