Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
| Zweiter Abschnitt (§§ 7 - 8) |
(1) Das Justizministerium kann durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land auf einen freien Träger als Beliehener übertragen.
(2) Der Träger muss durch seine Zuverlässigkeit, die durch seine bisherige Tätigkeit erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der sozialen Arbeit sowie durch geeignete personell-organisatorische Maßnahmen die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellen.
(3) 1Das Justizministerium schließt im Falle der Übertragung auf einen freien Träger mit diesem einen Vertrag über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe. 2Dieser Vertrag regelt insbesondere Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, die Aufsicht über den Träger, die qualitativen Mindeststandards der Aufgabenerledigung sowie das an den freien Träger zu leistende zweckgebundene Entgelt zur Finanzierung der Aufgaben.
(4) 1Der freie Träger hat über die Verwendung der Mittel jährlich Rechnung zu legen. 2Die Finanzaufsicht verbleibt beim Land.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580), in Kraft getreten am 01.01.2008.
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Rechtsprechung zu § 7 LBGS
3 Entscheidungen zu § 7 LBGS in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ...
- VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Feststellungsanträge der SPD-Fraktion stattgegeben