Außer Kraft
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https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LBGS (https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LBGS
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
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§ 6
Ehrenamtliche Bewährungshelfer

1Ehrenamtliche Bewährungshelfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. 2Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welcher Höhe die notwendigen Auslagen durch eine angemessene fallbezogene Pauschalentschädigung abgegolten werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580), in Kraft getreten am 01.01.2008.

Rechtsprechung zu § 6 LBGS

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