Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
| Erster Abschnitt (§§ 1 - 6) |
1Ehrenamtliche Bewährungshelfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. 2Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welcher Höhe die notwendigen Auslagen durch eine angemessene fallbezogene Pauschalentschädigung abgegolten werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580), in Kraft getreten am 01.01.2008.
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Rechtsprechung zu § 6 LBGS
Entscheidung zu § 6 LBGS in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und ...