Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
Erster Abschnitt (§§ 1 - 6) |
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html)
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(1) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Bewährungshelfer bei den Landgerichten und beim Amtsgericht Stuttgart die Aufgaben der Bewährungshilfe, die Gerichtshelfer bei den Staatsanwaltschaften die Aufgaben der Gerichtshilfe wahr.
(2) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Sozialarbeiter im Justizvollzug die Aufgaben der Sozialarbeit bei den Justizvollzugsanstalten wahr.
(3) Die Sozialarbeiter der Justiz sollen die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen.
§ 1Geltungsbereich
§ 2Bewährungs- und Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Justizvollzug
§ 3Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter
§ 4Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe
§ 5Geschäftsverteilung
§ 6Ehrenamtliche Bewährungshelfer
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Rechtsprechung zu § 2 LBGS
2 Entscheidungen zu § 2 LBGS in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 4 S 1569/12
Beamteter Bewährungshelfer bei freiem Träger
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und ...
Querverweise
Auf § 2 LBGS verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
- Zweiter Abschnitt
- § 8 (Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger)