Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
Erster Abschnitt (§§ 1 - 6) |
(1) 1Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Bewährungshelfer beim Landgericht ist der Präsident des Landgerichts, beim Amtsgericht Stuttgart der Präsident des Amtsgerichts. 2Bei der Erfüllung der Aufgaben im Einzelfall ist der Bewährungshelfer an die Anweisungen des Richters oder der Gnadenbehörde gebunden. 3Im Übrigen sind die Richtlinien für das Bewährungshilfeverfahren und die Führungsaufsicht zu beachten.
(2) 1Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Gerichtshelfer ist der Leiter der Staatsanwaltschaft. 2Der Gerichtshelfer wird im Auftrag einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichtes oder einer mit Gnadensachen oder mit Registervergünstigungen befassten Stelle tätig.
(3) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Sozialarbeiter im Justizvollzug ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt.
Rechtsprechung zu § 3 LBGS
3 Entscheidungen zu § 3 LBGS in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 4 S 1569/12
Beamteter Bewährungshelfer bei freiem Träger
Querverweise
Auf § 3 LBGS verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
- Zweiter Abschnitt
- § 8 (Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger)