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Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
| Erster Abschnitt (§§ 1 - 6) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html)
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1Die Präsidenten regeln auf Vorschlag und im Benehmen mit den geschäftsführenden Bewährungshelfern die Verteilung der Geschäfte unter den Bewährungshelfern. 2Gericht und Gnadenbehörde sind bei der Bestellung des Bewährungshelfers an die Geschäftsverteilung gebunden; sie können in Einzelfällen davon abweichen, wenn dies im Interesse der wirksamen Betreuung und Beaufsichtigung des Verurteilten erforderlich ist.
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Querverweise
Auf § 5 LBGS verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
- Zweiter Abschnitt
- § 8 (Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger)